Mit der Änderung des § 95 SGB V im „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Praxisnetze selbst ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen können. Voraussetzung ist nur die Anerkennung des Praxisnetzes durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Die im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene Einschränkung, dass die Errichtung eines MVZ durch ein Ärztenetz nur bei eingetretener oder in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung möglich sein soll, wurde gestrichen.
Medizinische Versorgungszentren in der Trägerschaft von anerkannten Praxisnetzen bieten die Chance auf Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung in der Hand regional verankerter Ärztinnen und Ärzte in freiberuflicher Tätigkeit unabhängig von Kapitalinvestoren, betonte die Agentur deutscher Ärztenetze bei ihrer Bewertung der neuen gesetzlichen Regelung. Praxisabgaben könnten innerhalb der Kollegenschaft erfolgen. Ein Einstieg in die Praxistätigkeit werde durch die Option angestellter Tätigkeit und späterer Selbstständigkeit in Medizinischen Versorgungszentren erleichtert.
Darüber hinaus stellen Praxisnetz-MVZ eine Chance auf weitere Professionalisierung von Netzen dar, erklärt die Agentur. Die Grundidee von Netzen, eine besser koordinierte und kooperative ärztliche Versorgung, lasse sich in einem Praxisnetz-MVZ erheblich effizienter umsetzen.
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Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
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