Corona-Hilfspaket: Was können Praxen erwarten?
Der Schutzschirm für die Vertragsarztpraxen umfasst Leistungen, die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (budgetierte Leistungen) honoriert werden, und Leistungen, die extrabudgetär bezahlt werden.
Die Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte sind in den Paragrafen 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (extrabudgetäre Leistungen) bzw. § 87b Abs. 2a SGB V geregelt. Praxen mit Umsatzverlusten von zehn Prozent und mehr und einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen können einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen erhalten. Für Radiologen gibt es nur sehr wenige Leistungen, die nicht budgetiert vergütet werden (z.B. Orthovolttherapie, Aufschläge für Untersuchungen bei onkologischen Patienten in Baden-Württemberg). Vergleichszeitraum ist das jeweilige Quartal des Vorjahres.
Für budgetierte Leistungen – und das ist die Masse in Radiologie und Nuklearmedizin – sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. Sie dürfen auch im kommenden Jahr aufgrund eines geringeren Behandlungsbedarfs die MGV nicht kürzen. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung im Rahmen der budgetierten Gesamtvergütung ist eine pandemiebedingte Fallzahlminderung in einem Umfang, der die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.
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